Wirtschaftsrecht

Kundmachungsmängel im Börsegesetz 1989

Arthur Weilinger / Christoph Grabenwarter

1. Der VfGH hat am 13. 12. 19881) § 2 Z 2 und 5 des Börsegesetz 18752) sowie die gesamte Börseordnung der Wiener Börse (Statut für die Wiener Börse, Teil I3)) aufgehoben, weil die genannten Bestimmungen des Börsegesetzes insofern verfassungswidrig sind, als sie hinsichtlich der Börseordnung eine formalgesetzliche Delegation darstellten und die Börseordnung als Verordnung der ausreichend gesetzlich determinierten Grundlage entbehrte4). Die Aufhebung trat mit Ablauf des 30. 11. 1989 in Kraft.

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Artikel-Nr.
RdW 1989, 382

01.11.1989
Heft 11b/1989
Autor/in
Christoph Grabenwarter
Univ.-Prof.DDr. Christoph Grabenwarter
Institut für Europarecht und Internationales Recht
Wirtschaftsuniversität Wien
Welthandelsplatz 1/ Gebäude D3, 3. Stock
1020 Wien