Der Dienstgeber haftet für die Lohnsteuer des Dienstnehmers auch bei nachträglich bekannt gewordenen Lohnbezügen. Wird allerdings der Dienstnehmer zur ESt veranlagt, dann entspricht es der Verfahrensökonomie, die nicht entrichtete (Lohn-)Steuer nur im Veranlagungsverfahren des Dienstnehmers geltend zu machen. Der Dienstgeber ist nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
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Artikel-Nr.
RdW 1996, 613
15.12.1996
Heft 12/1996
Autor/in
Foto: Privat
Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).
Publikationen:
Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).