Wirtschaftsrecht

Organverflechtung

Hans-Georg Koppensteiner

1.1. Das was kommt, zielt auf den folgenden Sachverhalt: Eine Gesellschaft (M) hält direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile an einer anderen Korporation (T). M möchte in der Geschäftsleitung von T und/oder ihrem Kontrollgremium von einem Mitglied ihres eigenen Exekutivorgans repräsentiert sein. Das ist zulässig, in gewisser Hinsicht erörterungsbedürftig ist allerdings, wie es dazu kommen kann. Als Zweites wird gefragt werden, wie die Rechtslage aussieht, wenn eine Person Organmitglied sowohl bei M als auch bei T ist (Doppelorganschaft).

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Artikel-Nr.
RdW 2024/330

18.07.2024
Heft 7/2024
Autor/in
Hans-Georg Koppensteiner

Em o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (Berkeley), ist an der Universität Salzburg tätig. Er war Gastprofessor an verschiedenen ausländischen Universitäten und ist wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.