(Knechtl, SWK 20/2012, S. 932)
Rückstellungen für Prozesskosten könnten nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag ein Prozess anhängig ist und ernsthaft damit zu rechnen sei, dass durch den Prozessausgang besondere Aufwendungen erwachsen, soweit sie auf das entsprechende Jahr entfallen.
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