Artikelrundschau / Einkommensteuer (allgemein)

Prozesskostenrückstellung erfordert einen anhängigen Prozess

(Knechtl, SWK 20/2012, S. 932)

Rückstellungen für Prozesskosten könnten nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag ein Prozess anhängig ist und ernsthaft damit zu rechnen sei, dass durch den Prozessausgang besondere Aufwendungen erwachsen, soweit sie auf das entsprechende Jahr entfallen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2012/821

25.09.2012
Heft 18/2012
Autor/in
Franz Proksch

Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.

Christa Lattner

Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.