(§ 7, § 56, § 91 AKG) Verweigert die Arbeiterkammer einem Mitglied den Rechtsschutz, kann die Verpflichtung zu einer diesbezüglichen bescheidmäßigen Erledigung nicht im Zuge der Devolution auf den zuständigen Bundesminister in Nutzung seiner Aufsichtsbefugnisse übergehen.
VwGH0 4.10.2000, 2000/11/0014
Zuständigkeit zur Gewährung des Rechtsschutzes
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