Rechtsschutzverweigerung durch Arbeiterkammer

(§ 7, § 56, § 91 AKG) Verweigert die Arbeiterkammer einem Mitglied den Rechtsschutz, kann die Verpflichtung zu einer diesbezüglichen bescheidmäßigen Erledigung nicht im Zuge der Devolution auf den zuständigen Bundesminister in Nutzung seiner Aufsichtsbefugnisse übergehen.

VwGH0 4.10.2000, 2000/11/0014

Zuständigkeit zur Gewährung des Rechtsschutzes

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Artikel-Nr.
ARD 5269/26/2001

11.12.2001
Heft 5269/2001