Die B.-AG bildete aufgrund von langfristig unkündbaren Mietverträgen für die Geschäftsräume jener Filialen, die Verluste erwirtschaften, eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG. Da die B.-AG die Räume aber weiterhin nutzte, verneinte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 7. 4. 2022, Ro 2021/13/0009, die Bildung einer Rückstellung.
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Artikel-Nr.
ÖStZ 2024/218
21.05.2024
Heft 9/2024
Autor/in
![Elisabeth Höltschl Elisabeth Höltschl](/image/author?id=2025)
Foto: Valentin Panzirsch
StB Dr. Elisabeth Höltschl, MSc ist bei TPA Steuerberatung GmbH tätig und ehemalige Universitätsassistentin (prae doc) am Institut
für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität Wien.
![Gerald Kerbl Gerald Kerbl](/image/author?id=2510)
Foto: Christoph Meissner
Mag. Gerald Kerbl ist Partner bei TPA Steuerberatung GmbH in Wien. Er ist spezialisiert auf nationale sowie internationale Immobilien-Transaktionen sowie Fragen des Konzernsteuerrechts und betreut viele Großkunden in diesem Bereich. Weiters ist er Lektor an der FH-WKW-Wien sowie Herausgeber und Autor zahlreicher Fachpublikationen.