Rufschädigung nach Mobbing

§ 27 Z 6 AngG - Hat der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer gegenüber ein mehrfach inadäquates Verhalten gesetzt, indem er ihm Informationen vorenthalten bzw. ihn falsch informiert und ungeeignete Weisungen erteilt hat, sind in diesem Verhalten und in Zusammenhang mit der Ankündigung des Geschäftsführers gegenüber dem Arbeitnehmer, er käme zu teuer und werde „nicht lange bei der Firma sein“, typische Mobbinghandlungen des Geschäftsführers zu erblicken.

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Artikel-Nr.
ARD 5381/10/2003

21.02.2003
Heft 5381/2003