Für schädliche Nebenwirkungen infolge Anwendung eines Arzneimittels ist der Hersteller (Importeur) dann nach dem PHG verantwortlich, wenn die Darbietung des Medikamentes mangelhaft ist, insbesondere die gebotenen Warnhinweise unterlassen wurden.
Nicht zuletzt aus der Fernsehwerbung ist wohl jedem klar, dass Medikamente nicht nur die Heilung und Linderung von Beschwerden bewirken, sondern auch „unerwünschte Nebenwirkungen“ und andere Gefahren für die Gesundheit mit sich bringen können. Dabei handelt es sich nicht um Fehler in der Herstellung, sondern um das Problem, dass nach dem momentanen Stand der Wissenschaft und Forschung solche mit dem Präparat verbundenen Risiken (noch) nicht ausgeschaltet werden können bzw noch kein anderer, weniger schädlicher Wirkstoff gefunden oder ausreichend erprobt wurde (es wird hier von „Entwicklungslücke“ gesprochen, vgl FITZ/PURTSCHELLER/REINDL, PHG 72 f; WELSER, PHG 60 f). Diese möglichen Nachteile werden aber von den Patienten in Kauf genommen, wenn nur die Hoffnung besteht, dass der von der Pharmafirma in Aussicht gestellte Haupteffekt eintreten werde. Das Arzneimittel ist daher zwar gefährlich, es kann aber allein deshalb nicht als fehlerhaft iS des § 5 PHG angesehen werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.