Schlussrechnungen der Bauwirtschaft

HR Dr. Otto Sarnthein

Schlussrechnungen in der Bauwirtschaft geben bei Betriebsprüfungen laufend Anlass zu vermeidbaren Beanstandungen; vor allem dann, wenn die aufgrund von Teilrechnungen vereinnahmten und zu versteuernden Anzahlungsentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge in der Schlussrechnung nicht abgesetzt werden. Die Folge davon sind Vorschreibungen von hohen Säumniszuschlägen durch die Finanzbehörde - ungeachtet einer zulässigen Rechnungsberichtigung.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2002/558

01.07.2002
Heft 13/2002
Autor/in
Otto Sarnthein

Hofrat Dr. Otto Sarnthein ist Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen und Autor zahlreicher Publikationen.

Vorspann:

Aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2003, BGBl. I Nr. 134/2003, und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 27/2004, wurde die gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen ab dem 1.1.2004 einer neuen Rechtslage unterstellt. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der vorgenannten Gesetzesänderungen erleichtern und rechtliche Bedenken unter Einbeziehung aktueller VwGH-Rechtsprechung und gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen beseitigen.