Abhandlungen

Über die Grenzen der Errichtung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag

Peter Bußjäger

Überlegungen zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1625/98 vom 24. 2. 1999 = ZfVB 1999/4/1609 („Telekom-Control-Kommission“)*)

Deskriptoren:

Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; Leitungsbefugnis oberster Organe; parlamentarische Verantwortlichkeit; Rechtsstaatsprinzip; Telekom-Control-Kommission; Verwaltungsgerichtshof.

Rechtsquellen:

Art 20 Abs 1, 133 Z 4 B-VG; Art 6 EMRK;§ 52 AVG;§§ 110 ff TKG.

Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind, erfolgt durch eine Konzession. Diese wird nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes1) von der Regulierungsbehörde jenem Antragsteller erteilt, der die allgemeinen Bedingungen erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Regulierungsbehörde ist die Telekom-Control GmbH, soweit nicht die Telekom-ControlKommission zuständig ist. § 111 Z 1 TKG weist der Kommission an Aufgaben unter anderem die Erteilung, Entziehung und den Widerruf von Konzessionen sowie die Zustimmung zur Übertragung und die Änderungen der Konzessionen zu.

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Artikel-Nr.
ZfV 2001/2

01.03.2001
Heft 1/2001
Autor/in
Peter Bußjäger

Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger ist Professor am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck. Er leitet in Innsbruck auch das Institut für Föderalismus und ist Mitglied des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein. Er ist weiters Vertreter Liechtensteins in der Venedig-Kommission.
Seine wichtigsten Forschungsgebiete sind Föderalismus im Mehrebenensystem, Staatsorganisation, Verwaltungswissenschaft.