Nach gängiger Auffassung stellt die Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den zum Abzug Verpflichteten oder durch Dritte für den Empfänger der Kapitalerträge einen weiteren abzugspflichtigen Kapitalertrag dar, welcher diesem als zusätzlicher Einkunftsteil zuzurechnen ist (vgl EStR 2000 Rz 7743). Die Gesetzessystematik spricht allerdings eine andere Sprache.
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