(Kopf, SWI 8/2008, S. 353)
In der Entscheidung vom 11. 1. 2008, RV/0200-F/06, kam der UFS zur Überzeugung, dass die Entsendung eines Grenzgängers in ein Drittland grundsätzlich negativ auf dessen Grenzgängerstatus ausstrahlt. Diese Rechtsauffassung wurde von einem gesamten Senat in der Berufungsentscheidung UFSF 16. 5. 2008, RV/0065-F/08, einer kritischen Prüfung unterzogen und in DBA-spezifischer Abweichung von BFH und BMF weiterentwickelt. Dabei hatte der Senat auch die Frage zu beantworten, was unter "Ausland" im Sinn von § 3 Abs 1 Z 10 EStG zu verstehen ist.
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