Der OGH hat nunmehr in einem verstärkten Senat ausgesprochen, dass der Gläubiger auch im Falle des leicht fahrlässigen Zahlungsverzugs den die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Vermögensschaden geltend machen kann. Er hat damit die bis zuletzt vom 8. Senat vertretene gegenteilige Meinung eines Plenarbeschlusses aus dem Jahre 1923 aufgegeben.
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Artikel-Nr.
RdW 1998, 317
15.06.1998
Heft 6/1998
Autor/in
![Gert Iro Gert Iro](/image/author?id=504)
Foto: Privat
Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.
Publikationen:
Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.