Abhandlungen

Was bedeutet "Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen"?

Peter Bußjäger

Deskriptoren.

Baurecht; Heizungsanlagen; Immissionsgrenzwerte; Kompetenzverteilung; Luftreinhaltung; Versteinerung.

Rechtsquellen:

Art 10 Abs 1, 10 Abs 1 Z 12, 11 Abs 5, 15 Abs 1 B-VG; § 77 GewO.

Die Reinhaltung der Luft wird heute allgemein als bedeutsame umweltpolitische Zielsetzung verstanden. Ihre rechtliche Problematik ist in erster Linie davon gekennzeichnet, daß Luftverunreinigungen grenzüberschreitender Art sind und aus den unterschiedlichsten Emissionsquellen entstehen. Vor allem der grenzüberschreitende Charakter von Luftverunreinigungen wird sehr häufig, wenn auch in Verkennung der tatsächlichen Probleme1), als Argument für eine zentralistische Wahrnehmung dieser Aufgabe gewertet. Demgegenüber ist die Kompetenzrechtslage in Österreich noch immer von einem gewissen Nebeneinander luftreinhaltungsrechtlicher Kompetenzen des Bundes und der Länder geprägt.

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Artikel-Nr.
ZfV 1996, 521

06.09.1996
Heft 4/1996
Autor/in
Peter Bußjäger

Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger ist Professor am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck. Er leitet in Innsbruck auch das Institut für Föderalismus und ist Mitglied des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein. Er ist weiters Vertreter Liechtensteins in der Venedig-Kommission.
Seine wichtigsten Forschungsgebiete sind Föderalismus im Mehrebenensystem, Staatsorganisation, Verwaltungswissenschaft.