Wirtschaftsrecht

Zur "Begründungsobliegenheit" beim Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB

Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch / Univ.-Ass. Mag. Marco Scharmer, B.A.

Wirft man einen Blick in die Kommentierungen zu § 918 ABGB, so erweckt es den Eindruck, als ob ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich die Angabe des Rücktrittsgrundes voraussetzen würde.1

Ob es ausreichend ist, einen Rücktrittsgrund zu nennen, der gar nicht vorliegt, während ein anderer Rücktrittsgrund tatsächlich gegeben ist, erscheint dagegen strittig.2

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Artikel-Nr.
RdW 2019/282

19.06.2019
Heft 6/2019
Autor/in
Andreas Vonkilch

Dr. Andreas Vonkilch ist Univ.-Prof. am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Rund 200 Publikationen zum gesamten Zivilrecht, dem Verbraucherrecht, dem Recht der Finanzdienstleistungen und dem Immobilienrecht.

Marco Scharmer

Univ.-Ass. (post doc) Dr. Marco Scharmer, B.A. ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck und Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht (ZFR) sowie der wohnrechtlichen blätter (wobl). Seine Forschungsschwerpunkte liegen insbesondere im allgemeinen Zivilrecht, im Bau(vertrags)recht sowie im Wohn- und Immobilienrecht.