Arbeitsrecht

Zur Kürzung von Betriebspensionen durch BetriebsvereinbarungAnmerkungen zu OGH 6. 9. 2000, 9 Ob A 106/00d*)

Linda Kreil

Das BPG regelt die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber Betriebspensionszusagen widerrufen kann (§ 8 BPG). Die Klärung der Frage, ob bzw wie weit Reduktionen durch eine „verschlechternde“ Betriebsvereinbarung erfolgen können, ist jedoch nach wie vor der Rsp überlassen. Die hier zu rezensierende OGH-Entscheidung hat die Zulässigkeit von Verschlechterungen der Zusage bei aktiven Arbeitnehmern anhand der verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte geprüft1). Danach muss sich ein Eingriff va am Gebot der sachlichen Rechtfertigung sowie am Verbot der ungerechtfertigten Differenzierung messen lassen. Im Ergebnis wird dadurch das Vertrauen der (noch aktiven) Arbeitnehmer auf ihren künftigen Pensionsanspruch - wenn auch in eingeschränktem und nach zeitlicher Dauer abgestuftem Ausmaß - rechtlich geschützt.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
RdW 2001/243

15.04.2001
Heft 4/2001
Autor/in
Linda Kreil

Mag. Dr. Linda Kreil ist nach mehrjähriger Tätigkeit in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien mit Schwerpunkt Arbeits- und Wirtschaftsrecht derzeit Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Lehrbeauftragte an der FH Wiener Neustadt.

Publikationen (Auswahl):
Rechtfertigungsgründe in der Rsp zur Altersdiskriminierung, ZAS 2010, 206; Anm zu EuGH 25.1.2007 – „Robins“, ZESAR 2008, 186; Zur Kürzung von Betriebspensionen durch Betriebsvereinbarung – Anm zu OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d, RdW 2001, 222; Eichinger/Kreil/Sacherer, Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht5 (2010).