Anmerkung zu OGH 2 Ob 131/12x und 1 Ob 210/12g
Der OGH hat in zwei Entscheidungen, die in Verbandsprozessen gegen zwei verschiedene Banken ergangen sind, jeweils die Bestimmung gem Z 45 Abs 3 AGB für unwirksam erklärt. Diese sah eine Zustimmungsfiktion des Kunden für Vertragsänderungen vor, wenn der Kunde binnen bestimmter Frist der bekannt gegebenen Änderung nicht widersprach.
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Artikel-Nr.
ZFR 2014/74
28.05.2014
Heft 3/2014
Autor/in
Foto: Mirjam Reither
RA MMag. Dr. Florian Linder ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk
& Nau Rechtsanwälte OG, Wien/Mödling. Seine Tätigkeitsschwerpunkte
sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht sowie Real Estate.
Publikationen:
Vom Amis zu AvW – die Anlegerentschädigung gem §§ 75 ff WAG, VbR 2015/52; Insolvenzrecht in Österreich, ZVglRWiss 2014, 394; Insolvenzrecht in Österreich, in Ebke/Seagon/Blatz, Refinanzieren statt Sanieren? (2014) 167;
Kommentierung der §§ 75–78 (Anlegerentschädigung) in Gruber/N.
Raschauer, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz (2010).