Datenschutz & E-Government

§§ 12 f DSG - Kein Spielraum für Beharrlichkeit

Lisa Müllner / Lukas Wieser

Zur Unionsrechtskonformität der §§ 12 f DSG vor dem Hintergrund der DS-GVO

Gegenstand dieses Beitrags ist die Unionsrechtskonformität der österreichischen Sonderregelungen zur Bildverarbeitung vor dem Hintergrund der DS-GVO. Das DSG wurde durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 novelliert, um das österreichische Datenschutzrecht dem geänderten unionsrechtlichen Regelungsregime anzupassen. Die ursprünglich in den §§ 50a ff DSG 2000 geregelte "Videoüberwachung" wird nunmehr - inhaltlich kaum verändert - in den §§ 12 f DSG als "Bildverarbeitung" neuerlich einer Sonderregelung zugeführt. Inwiefern die österreichischen Bestimmungen der §§ 12 f DSG mit den Öffnungsklauseln der DS-GVO vereinbar sind, untersucht der folgende Beitrag.

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Artikel-Nr.
jusIT 2019/25

26.04.2019
Heft 2/2019
Autor/in
Lisa Müllner

Mag.a Lisa Müllner
Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht
Universität Wien

Lukas Wieser

Mag. Lukas Wieser ist Universitätsassistent für Öffentliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Sigmund Freud Privatuniversität Wien.