§ 16 AngG, Art XII Z 1 KV-Rechtsanwaltsangestellte NÖ

(§ 16 AngG, Art XII Z 1 KV-Rechtsanwaltsangestellte NÖ) Auch wenn Kollektivverträge ausdrücklich eine Aliquotierung der Sonderzahlung für den Fall vorsehen, dass der bisher als Lehrling Beschäftigte während des Jahres ausgelernt hat und nunmehr als Angestellter weiterbeschäftigt wird, dient dies nur der Klarstellung und eignet sich nicht dafür, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass in allen Fällen, in denen ein Kollektivvertrag (hier: KV für Rechtsanwaltsangestellte Niederösterreich) ganz allgemein eine Aliquotierung vorsieht, wenn der Angestellte während des Jahres ein- oder austritt, eine ausdrückliche Regelung für den Übergang vom Lehrlings- auf das Angestelltenverhältnis während des Jahres aber fehlt, die Aliquotierung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Auch ohne eine solche ausdrückliche Erwähnung ergibt eine vernünftige und zweckentsprechende, den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beabsichtigende Auslegung, dass auch in diesem Fall zu aliquotieren ist. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der KV entweder überhaupt keine Aliquotierung vorsieht oder ausdrücklich vorsieht, dass eine Aliquotierung dann nicht stattzufinden hat, wenn ein Lehrverhältnis während des Jahres in ein Angestelltenverhältnis übergeht. OGH 05.10.2000, 8 Ob A 175/00v , in Bestätigung von OLG Wien 11. 4. 2000, 9 Ra 25/00p, ARD 5140/16/2000.

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Artikel-Nr.
ARD 5190/7/2001

09.02.2001
Heft 5190/2001