Mit Einführung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 trat § 38 FinStrG, der die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei pönalisierte, außer Kraft. In stark adaptierter Form schlage sich die gewerbsmäßige Begehung nun als Erschwerungsgrund nieder. Schon wegen des Günstigkeitsprinzips sei eine Gegenüberstellung der Anwendungsreichweite der alten und der neuen Rechtslage notwendig.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.