Artikelrundschau September 2019 / (Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; Insolvenzrecht

§ 38 FinStrG adé? - Die gewerbsmäßige Begehung wird zum Erschwerungsgrund (Czerny, ZWF 5/2019, S. 198)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Mit Einführung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 trat § 38 FinStrG, der die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei pönalisierte, außer Kraft. In stark adaptierter Form schlage sich die gewerbsmäßige Begehung nun als Erschwerungsgrund nieder. Schon wegen des Günstigkeitsprinzips sei eine Gegenüberstellung der Anwendungsreichweite der alten und der neuen Rechtslage notwendig.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2019/761

26.11.2019
Heft 22/2019