ZIK aktuell

§ 48 Abs 4 KO und pfandweise Beschreibung

Thomas Zeitler

§ 48 Abs 4 KO beschränkt den Absonderungsgläubiger. Mietzinsforderungen, die einen Zeitraum betreffen, der mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung liegt, sind durch das auf § 1101 ABGB beruhende Bestandgeberpfandrecht nicht gedeckt. Es stellt sich die Frage, ob es am Charakter des gesetzlichen Pfandrechts etwas ändert, wenn die Gegenstände pfandweise beschrieben werden, insb, ob durch die pfandweise Beschreibung ein richterliches Pfandrecht begründet wird, für welches die zeitliche Schranke des§ 48 Abs 4 KO nicht gilt.

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Artikel-Nr.
ZIK 2003/260

22.12.2003
Heft 6/2003
Autor/in
Thomas Zeitler

Dr. Thomas Zeitler ist Rechtsanwalt in Linz. Schwerpunkte seiner Arbeit bilden das Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie die Export-Finanzierung und M&A. Er tritt regelmäßig als Insolvenzverwalter bzw Unternehmensanwalt, auch im Zuge außergerichtlicher Restrukturierungen, auf. Aktive Vortrags- und Publikationstätigkeit runden die Tätigkeit im einschlägigen Fachbereich ab.