Im Zuge einer Ausfuhr sei in den Zollunterlagen ein Wert der Ausfuhrlieferung anzugeben. Die Angabe eines zu niedrigen Wertes ermögliche es dem Erwerber, im Drittland Abgaben zu sparen. Fraglich sei, ob die bewusste Falschangabe des Lieferanten dazu führt, dass ihm die Steuerfreiheit einer unstrittigen Ausfuhrlieferung versagt wird. Ob die Rs Unitel diese Frage abschließend beantwortet habe, sei zu bezweifeln.
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