Steuerrecht

Abzugsteuer gem § 107 EStG 1988 bei Sachbezug

Dr. Martin Atzmüller

Zahlungen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Einräumung eines Leitungsrechtes geleistet werden, unterliegen ab 2019 einer Abzugsteuer mit Endbesteuerungswirkung. Die gesetzliche Regelung in § 107 EStG 1988 ist erkennbar auf Geldzuwendungen bezogen. Was gilt aber, wenn der Infrastrukturbetreiber als Gegenleistung für die Einräumung eines Leitungsrechtes einen geldwerten Vorteil zuwendet?

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Artikel-Nr.
RdW 2019/672

20.12.2019
Heft 12/2019
Autor/in

Dr. Martin Atzmüller ist Fachexperte in der Steuersektion des Bundesministeriums für Finanzen.