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Änderung der WiEReG-NutzungsentgelteV - BGBl

Bearbeiterin: Barbara Tuma

Durch Anfügung eines neuen Abs 3 in § 1 WiEReG-NutzungsentgelteV wird ab 1. 10. 2024 ermöglicht, das Nutzungsentgelt im Nachhinein zu entrichten, wenn die Nutzung des Registers über einen Service Provider erfolgt. (BGBl II 2024/229)

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Artikel-Nr.
RdW 2024/443

12.09.2024
Heft 9/2024