Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Änderungen bei der Urlaubsersatzleistung - Initiativantrag

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Initiativantrag 21. 9. 2022, 2793/A BlgNR 27. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden sollen

Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass Art 7 der RL 2003/88/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet (vgl EuGH 25. 11. 2021, C-233/20, ARD 6776/8/2021). Nach Ansicht des OGH ist der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei vorzeitigen Austritt aber nur insoweit unionsrechtwidrig, soweit er den nach Art 7 Abs 2 der RL 2003/88/EG unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen betrifft. Da das UrlG einen Urlaubsanspruch von fünf bzw sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus. Für diesen Urlaubsteil kann das innerstaatliche Recht die Bedingungen für die Gewährung und den Entfall selbst festlegen (vgl OGH 17. 2. 2022, 9 ObA 150/21f, ARD 6795/6/2022).

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Artikel-Nr.
ARD 6817/14/2022

29.09.2022
Heft 6817/2022