Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde für Leasinggesellschaften eine Sonderregelung geschaffen, wonach diese Differenzbeträge zwischen Buchwerten der Leasinggüter und Barwerten der Leasingforderungen bilanziell berücksichtigen dürfen.
In der Folge sollen die Anwendungsvoraussetzungen dargestellt werden und einige Sinnhaftigkeitsüberlegungen abgewogen werden1).
Beim Finanzierungsleasing in der in Österreich gebräuchlichen Form kommt es buchhalterisch und somit auch ertragsteuerlich zu einem zeitlich unterschiedlichen Ertragsanfall, als es eine betriebswirtschaftliche Betrachtung geböte.
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