Als Reaktion auf die Judikatur des OGH, wonach für während des Lockdowns unbenutzbare Geschäftsräume vom Mieter keine Bestandzinsen zu leisten sind, wurde im Dezember 2021 das ABBAG-Gesetz novelliert, womit die COFAG von ihrer Pflicht, zu Unrecht empfangene COVID-19-Förderungen, die Bestandzinsen enthalten, zurückzufordern, dispensiert sei. Dem Gesetzgeber sei dabei die Vermeidung aufwendiger Rückforderungsverfahren ein Anliegen. Nutznießer des Rückforderungsausschlusses seien jene Unternehmen, die empfangene Förderungen gar nicht zur Deckung ihrer Mietzinsen benötigt haben.
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