Anmerkungen zu OLG Wien 1 R 31/18p1
Das OLG Wien befasste sich in der gegenständlichen Entscheidung erstmals mit der Sanierungsplanquote für vertraglich nachrangige Forderungen und entschied, dass § 14 Abs 1 EKEG analog auf diese Forderungen anzuwenden sei. Die Sanierungsplanquote sei gem § 14 Abs 1 EKEG erst nach Sanierung der Gesellschaft und nach Zahlung der Quote an die nicht nachrangigen Gläubiger fällig und durchsetzbar. Allerdings ist eine analoge Anwendung der Bestimmung nicht angemessen, weil Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen im gegebenen Zusammenhang mit vertraglich nachrangigen Forderungen nicht vergleichbar sind. Hinsichtlich der Fälligkeit der Quote gem § 14 Abs 1 EKEG ist der Entscheidung zuzustimmen.
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