Diplomaten und ähnliche privilegierte Personen seien nach den jeweiligen Amtssitzabkommen in der Regel sowohl mit ihren Dienstbezügen als auch mit Einkünften aus Quellen außerhalb Ö von der Einkommensteuer befreit. Veräußere ein Diplomat ein inländisches Grundstück, unterliege der Vorgang der Immobilienertragsteuer. Fraglich sei, ob die Hauptwohnsitzbefreiung in diesem Fall anwendbar sei, oder ob sie mangels Vorliegens eines inländischen Hauptwohnsitzes versagt werden könne.
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