Wechsle eine bisher steuerbefreite Körperschaft in die Steuerpflicht, habe sie nach § 18 Abs 2 KStG "auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen." Bei dieser Aufwertung auf den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht stelle sich die Frage, ob diese Aufwertung auch einen Firmenwert erfasse. Der VwGH verneint dies im Gegensatz zur herrschenden Lehre. Die Verwaltungspraxis wird bestätigt.
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