Arbeitsrecht

Arbeitskräfteüberlassung: Stellung der Kammern bei Gewerbeentziehung

Mag. Paul Kessler, LL.M

Besprechung der Entscheidung VwGH 7. 2. 2022, Ro 2021/04/00191

Den Kammern kommen im Verfahren über den Entzug der Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung weitgehende Befugnisse zu, ua auch ein Beschwerderecht. Ein darüber hinausgehendes Revisionsrecht steht den Kammern jedoch nicht zu, wie der VwGH jüngst bestätigt.

Berufsrechtliche Gewerbeverfahren sind grundsätzlich Einparteienverfahren. Ob jemandem eine Gewerbeberechtigung zu erteilen oder gar zu entziehen ist, geht nur ihn und die zuständige Verwaltungsbehörde etwas an. Zugleich ist das gewerbliche Berufsrecht von der Einbindung der beruflichen Interessenvertretungen geprägt. Sie sind vor allem in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse das Sprachrohr ihrer Mitglieder, etwa hinsichtlich der Festlegung diverser Ausübungsregeln oder der Marktordnung.2 Die Gewerbeordnung geht aber über diese Einbindung in eher abstrakten Angelegenheiten hinaus und räumt den beruflichen Interessenvertretungen eine gewisse Mitsprache im gewerblichen Individualberufsrecht ein. Diese Mitsprache ist unterschiedlich ausgestaltet und reicht von einfachen Anhörungsrechten bis hin zu Antrags- und Rechtsmittellegitimationen. In manchem mag man Kuriosa erblicken, etwa in den gutachterlichen Stellungnahmen im Verfahren über die Verleihung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen zu führen.3 Nicht selten geht es aber um handfeste berufsrechtliche Interessen, bspw bei den Gutachten im Nachsichtsverfahren.4

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Artikel-Nr.
RdW 2022/343

17.06.2022
Heft 6/2022
Autor/in
Paul Kessler

Mag. Paul Kessler, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei skpr | singer & kessler rechtsanwälte.