Klarstellung des Rechtsverhältnisses altkollektivvertraglicher Normen zu § 2d AVRAG
Mit BGBl I 2006/36 wurde der Ausbildungskostenrückersatz durch § 2d AVRAG gesetzlich geregelt. Seither kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten nur dann zurückfordern, wenn vorher eine schriftliche Vereinbarung über die Rückerstattung getroffen wurde. Gerade aber die inhaltliche Gestaltung und Ausformulierung derartiger Rückzahlungsregelungen, insb im Hinblick auf das Transparenzgebot, wurde schon mehrfach Inhalt gerichtlicher Auseinandersetzungen.1 2 In einer aktuellen Entscheidung3 hat der OGH nun klargestellt, dass eine Rückersatzpflicht seit der Novelle BGBl I 2015/152 nicht mehr auf eine schon vor dem Inkrafttreten des § 2d AVRAG bestehende Norm in Altkollektivverträgen gestützt werden kann.
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