Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen müsste der Beitragssatz für den Nachtschwerarbeitsbeitrag auf 5,2 % erhöht werden, um den geforderten Deckungsgrad von 75 % zu erreichen. Mit einer geplanten Änderung im Nachtschwerarbeitsgesetz (Art XIII Abs 12 NSchG) wird sichergestellt, dass im Jahr 2024 die Höhe des NSchG-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt. (Initiativantrag 19. 12. 2023, 3654/A BlgNR 27. GP)
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