In aller Kürze

Bagatellgrenze für Kostenrekurs auch im Außerstreitverfahren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein Kostenrekurs ist im Zivilprozess (§ 517 Abs 3 ZPO) und im Exekutionsverfahren (iVm § 78 EO) jedenfalls unzulässig, wenn das Anfechtungsinteresse 50 € nicht übersteigt. Nach Ansicht des LG Salzburg (21 R 146/19w) ist diese Rechtsmittelbeschränkung analog in Außerstreitverfahren anzuwenden. Ein Rekurs des Gerichtskommissärs bezüglich eines 50 € nicht übersteigenden Betrags an Gebühren nach dem GKTG wurde deshalb zurückgewiesen.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/664

05.11.2019
Heft 19/2019