Durch die Work-Life-Balance-RL soll für Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben erreicht und ein weiterer Schritt hin zur Gleichstellung der Geschlechter gemacht werden. Die auf nationaler Ebene im Wesentlichen in AVRAG, GlBG, MSchG, UrlG und VKG erforderlichen Änderungen sind grundsätzlich mit 1. 11. 2023 in Kraft getreten (BGBl I 2023/115, ARD 6871/19/2023). Der Beitrag skizziert die bedeutendsten Neuerungen und setzt sich damit kritisch auseinander. Baringer hält insbesondere die Rechtsfolgen der neuen Begründungspflichten bei Kündigungen für unklar. Eine Kündigung ohne Begründung bleibe weiterhin rechtswirksam. Welche rechtlichen Konsequenzen ein Verstoß sonst nach sich zieht, führe der Gesetzgeber hingegen nicht aus. Einerseits sei die Begründungstiefe gesetzlich nicht konkretisiert, andererseits seien auch die Rechtsfolgen einer mangelhaften oder unterbliebenen Begründung nicht geklärt. Nach Ansicht der Autorin kann eine schuldhafte Verletzung der Begründungspflicht nach allgemein zivilrechtlichen Regeln eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen. Diese umfasse insbesondere Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer bis zur Nachholung der Begründung bereits entstanden sind. Es spreche viel für eine Verknüpfung mit Schadenersatzpflichten des Arbeitgebers. Des Weiteren sei § 5a GlBG unbestimmt, diese Bestimmung führe möglicherweise zu einer geschlechtsunabhängigen Erweiterung der geschützten Diskriminierungstatbestände im I. Teil des GlBG und bewirke damit einen Systembruch im GlBG.
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