In aller Kürze

Bauarbeiter - Lohnzuschläge für 2018

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a iVm § 21 Abs 1 und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2018/1 bis 2018/12 - unverändert gegenüber 2017 - für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns. Ebenso unverändert bleiben die Zuschläge für die Urlaubsregelung, die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit und die Winterfeiertagsregelung. Für den Sachbereich der Urlaubsregelung wurde noch klargestellt, dass für die Berechnung des für Lehrlinge zu leistenden Zuschlags der kollektivvertragliche Stundenlohn zugrunde zu legen ist, der sich für den einzelnen Lehrling aufgrund der gesetzlichen oder kollektivvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. (BGBl II 2017/351)

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Artikel-Nr.
ARD 6578/2/2017

14.12.2017
Heft 6578/2017