In aller Kürze

Bauarbeiter - Lohnzuschläge für 2020

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a iVm § 21 Abs 1 und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2020/1 bis 2020/12 - unverändert gegenüber 2019 - für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns. Ebenso unverändert bleiben die Zuschläge für die Urlaubsregelung, die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit und die Winterfeiertagsregelung. (BGBl II 2019/383)

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Artikel-Nr.
ARD 6679/2/2019

19.12.2019
Heft 6679/2019