Abhandlungen

Baulandmobilisierung durch Beitragsvorschreibungen nach dem oö ROG

Gerhard Baumgartner

Deskriptoren:

Abgabennachsicht; Abgabenrecht; Abwasserentsorgung, gemeindeeigene; Aufschließungsbeiträge; Ausnahmegenehmigung; Baugrundstücke, aufgeschlossene; Baugrundstücke, unbebaute; Bausperre; Erhaltungsbeiträge; Interessentenbeiträge; Raumordnung; Verkehrsfläche, öffentliche; Wasserversorgung, gemeindeeigene.

Rechtsquellen:

Oö BauO 1994; oö IBG 1958; oö LAO 1996; oö ROG 1994.

Die vor allem seit Beginn der 90er Jahre vermehrt zutage tretende Misere der Raumordnung in Österreich wurde bereits vielerorts angesprochen und ist hinreichend bekannt. Es besteht einerseits ein Überhang an gewidmetem Bauland, das entweder gehortet oder zu Preisen angeboten wird, die für einen Großteil der potentiellen Käufer nicht erschwinglich sind. Dadurch bedingt besteht andererseits ein Mangel an verfügbarem Bauland (sogenanntes Bauland-Paradoxon)1). Die Folge ist ein erhöhter Widmungs- und Baudruck in den Randgebieten mit entsprechenden negativen Konsequenzen: unerwünschte Zersiedelung der Landschaft2), Verschwendung von Ressourcen an Grund und Boden, erhöhte Kosten für die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur, mangelnde Ausnutzung der bestehenden Infrastruktur, vermehrte Umweltbelastung durch schlechtere Abwasserentsorgung und erhöhtes Verkehrsaufkommen in zersiedelte Gebiete. Diese mißliche Situation haben die Landesgesetzgeber zum Anlaß genommen, neue rechtliche Instrumentarien zu entwickeln, um die vorhandenen Baulandreserven zu mobilisieren3). In Oberösterreich wollte man bei der Schaffung des ROG 1994 vor allem4)durch die Vorschreibung von sogenannten Aufschließungsbeiträgen Baulandspekulationen5)entgegenwirken und ein vermehrtes Angebot an Baugründen sicherstellen6). Als spätestmöglichen Zeitpunkt für die Vorschreibung dieser Aufschließungsbeiträge durch die Gemeinden sieht das Gesetz das Kalenderjahr 1999 vor. Aus diesem Grund soll im folgenden das oö Modell der Baulandmobilisierung durch Beitragsvorschreibungen vorgestellt und bewertet werden. Dabei wird auch der Frage nachzugehen sein, ob der oö Landesgesetzgeber die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Schranken eingehalten hat.

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Artikel-Nr.
ZfV 1999, 814

03.01.2000
Heft 6/1999
Autor/in
Gerhard Baumgartner
Gerhard Baumgartner