Leistet eine österreichische Kapitalgesellschaft
Lizenzgebühren an ihre in Italien ansässige indirekte Gesellschafterin
("Urgroßmuttergesellschaft"), die insgesamt mit mehr als 50 % mittelbar an der
österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, so dürfen diese Zahlungen nach
Auskunft des BMF gemäß Art 12 Abs 2 DBA-Italien in Österreich einer 10-prozentigen
Quellensteuer unterzogen werden. Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht
vorgesehene Beteiligungserfordernis im DBA-Italien nicht auf unmittelbare Beteiligungen
eingeschränkt worden ist, wird seitens des BMF die Auffassung vertreten, dass auch
mittelbare Beteiligungen hierfür genügen. Für eine Einschränkung des
Quellensteuerrechtes auf unmittelbare Beteiligungen - wie es beispielsweise im
Verhältnis zu Griechenland der Fall ist (siehe EAS
2666 und EAS
2701) - bedürfte es einer entsprechenden Verständigung mit dem
DBA-Partnerstaat Italien. Sollte es aufgrund dieser Auffassung zu einer
abkommenswidrigen Besteuerung kommen, kann die italienische Lizenzgebührenempfängerin
ein Verständigungsverfahren nach Art 25 DBA-Italien beantragen.
( Quelle: EAS-Auskunft des BMF
vom 19. 4. 2022, 2021-0.807.129)
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