Der Beitrag behandelt die unterschiedliche Judikatur des VwGH zum Verbot der Benachteiligung des Abgabengläubigers bzw des Beitragsgläubigers (sog Gleichbehandlungsgrundsatz). Beide Haftungsbestimmungen haben denselben Zweck und sind im Wesentlichen (jedenfalls soweit dies die haftungsbegründenden Folgen der Gläubigerbenachteiligung betrifft) inhaltsgleich.
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