Das Grundrecht auf Datenschutz1 gem § 1 DSG2 schützt in Ö - anders als nach der DSGVO - auch juristische Personen. Die Datenschutzbehörde und ein Großteil der Literatur bejahen zudem das Recht auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gem § 24 DSG für juristische Personen wegen einer Verletzung in diesem Grundrecht.3 Das BVwG sieht eine Aktivlegitimation in seinem hier besprochenen Erk vom 19. 9. 2023 allerdings nur für natürliche Personen als gegeben an.4 Die Datenschutzbehörde hat eine oAmtsRev gegen das vorliegende Erk eingebracht.
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Artikel-Nr.
ZFR 2024/7
24.01.2024
Heft 1/2024
Autor/in
Foto: Daniela Klemencic
Jennifer Salomon, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte und bereits seit mehreren Jahren im Bereich Datenschutzrecht tätig.
Foto: Foto Huger
Dr. Gerald Trieb, LL.M. ist Gründer der Kanzlei Knyrim Trieb Rechtsanwälte. Er hat sich ua auf die Beratung von Unternehmen und Konzernen bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher und arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen sowie auf die Vertragsgestaltung bei der Beschaffung von IT-Dienstleistungen spezialisiert. Er publiziert regelmäßig in einschlägigen juristischen Fachzeitschriften zu aktuellen Fragen in diesen Rechtsbereichen und hält auch laufend Vorträge auf Konferenzen, Fachseminaren und bei In-house Schulungen. Er ist Certified Information Privacy Professional/Europe und Certified Information Privacy Technologist nach IAPP und zertifizierter Experte für das Europäische Datenschutz-Gütesiegel EuroPriSe.