Steuerrecht

Betriebsausgaben nur zu 60 %?

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Wider die Diskriminierung von Abschreibungen und Verlusten aus Grundstücken und wider eine Besteuerung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte

§ 6 Z 2 lit d EStG begrenzt die Ausgabenwirksamkeit von Teilwertabschreibungen und Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung auf Grundstücke iSd § 30 EStG auf 60 %. Verluste aus Grundstücksveräußerungen sind vorrangig mit Gewinnen/Überschüssen aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen und im Übrigen nach § 6 Z 2 lit d und § 30 Abs 7 EStG nur zu 60 % ausgleichsfähig. Andererseits unterstellt § 4 Abs 3a EStG Veräußerungserlöse, die tatsächlich nicht erzielt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/157

20.03.2017
Heft 3/2017
Autor/in

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.