Mit dem BBG 2011 wollte der Gesetzgeber die ENAV auf Produktionsbetriebe einschränken. Nunmehr komme das BFG allerdings zum Ergebnis, dass die Inkrafttretensbestimmung des § 4 Abs 7 EnAbgVG nicht vor dem Jahr 2014 erfüllt worden und dementsprechend die novellierte ENAV nicht bereits 2011 in Kraft getreten sei. Auf dieser Basis stehe nach Ansicht des Gerichts auch Dienstleistungsbetrieben über das Jahr 2011 hinaus die ENAV zu.
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