Zu LGZ Wien 44 R 405/21s: Wenn der Erblasser mangels Verbücherung des Erwerbsgeschäfts noch nicht Liegenschaftseigentümer war, kann die Liegenschaft nicht gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden.
Der Autor lehnt die Entscheidung, die seiner Darstellung nach von der zum alten Außerstreitrecht ergangenen Vorjudikatur abweicht, ab. § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG sei weit zu verstehen. Die Problematik, dass das Eigentum des Erblassers im Todeszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen war, sei bewältigbar, wenn die Erben dem Grundbuchgericht einen die Liegenschaft anführenden Einantwortungsbeschluss und eine Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts über die Abhandlung des Forderungsrechts aus dem Erwerbsgeschäft vorlegen könnten. Da im Grundbuchverfahren auch die Erwerbsurkunde nach allgemeinen Regeln geprüft werde, seien Interessen Dritter nicht beeinträchtigt.
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