Aus den Behörden / Finanzministerium

BMF: Kurze Tätigkeit ausländischer Arbeitskräfte im Stammhaus

Bearbeiterin: Barbara Tuma

DBA Italien: Art 15

EAS-Auskunft des BMF vom 17. 1. 2018, BMF-010221/0010-IV/8/2018; EAS 3398

Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Ö-AG) beschäftigte Mitarbeiter zur kurzfristigen Arbeitsausübung, etwa zu Schulungszwecken, in das österreichische Stammhaus der Ö-AG berufen, so unterliegen deren Bezüge, soweit sie aliquot auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, gem Art 15 Abs 1 DBA Italien der österreichischen Besteuerung. Die Sonderregelung für kurzfristige Arbeit gem Art 15 Abs 2 DBA Italien ist nicht anwendbar.

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Artikel-Nr.
ARD 6585/18/2018

08.02.2018
Heft 6585/2018