Literaturübersicht / Erbrecht

Christandl, Pflichtteilsklage und Stundung 2.0: Irrung und Verwirrung, EF-Z 2022/48, 112.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Auch wenn die gesetzliche Stundung des Geldpflichtteils auf ein Jahr ab dem Tod des Verstorbenen (§ 765 Abs 2 ABGB) nach 2 Ob 49/19y = Zak 2019/641, 354 nicht die Klagbarkeit, sondern nur die Vollstreckbarkeit hinausschiebt, hat sie nach 2 Ob 117/21a = Zak 2022/83, 54 verjährungshemmende Wirkung. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche gem § 1487a ABGB beginnt daher frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen. Der Autor sieht in der zweiten Entscheidung eine inhaltlich zu begrüßende, aber verwirrende Kehrtwende. Es stelle sich die Frage, warum man dem Pflichtteilsberechtigten eine Klagemöglichkeit einräume, deren Ausübung auf der anderen Seite verjährungsrechtlich als nicht zumutbar qualifiziert werde. Die besseren Argumente würden für die hL sprechen, die den Pflichtteil erst nach Ablauf der Jahresfrist für gerichtlich durchsetzbar hält. Ohnehin würden Risiken und Nachteile gegen eine frühere Klagsführung sprechen. Ein wirkmächtiger Anreiz für eine rasche oder sogar vorzeitige Erfüllung des Pflichtteils liege nicht in der Klagsdrohung, sondern in der gesetzlichen Verzinsung des Geldpflichtteils.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/295

20.05.2022
Heft 8/2022