Mit dem 2. COVID-19-Gesetz2 wurden beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber (DG) geschaffen. Das 2. FORG führt diese teilweise fort, schafft aber auch neue Möglichkeiten, DG in beitragsrechtlicher Sicht zu unterstützen.
Die maßgeblichen Instrumente, um DG die Bezahlung der Beiträge zu erleichtern, sind Stundungen und Ratenvereinbarungen. Das ASVG kennt eine eigenständige Regelung von Stundung und Ratenvereinbarung betreffend die Beiträge bei der Pflichtversicherung der unselbstständig Erwerbstätigen freilich gar nicht. Der VwGH hat deshalb in der Vergangenheit die in der Praxis geschlossenen Vereinbarungen als unverbindlich eingestuft.3 Dieser Ansicht war jedoch schon immer entgegenzuhalten, dass bereits seit der Stammfassung des ASVG4 eine bewilligte Zahlungserleichterung gem § 68 Abs 2 ASVG als Hemmungsgrund für die Einforderungsverjährung normiert ist. Die Gewährung von Zahlungsvereinbarungen lag offenbar seit jeher im Plan des Gesetzgebers.
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