Wien
Das 2. COVID-19-Gesetz,1 das am 20. März 2020 im Plenum des NR beschlossen wurde, enthält 44 Artikel; für das Insolvenzverfahren bedeutsam sind das COVID-19-Justiz-BegleitG, die Änderung der IO sowie die Neuerungen im ASVG.
Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz2 ist Art 21 des 2. COVID-19-Gesetzes, das als erstes Hauptstück Sonderbestimmungen für das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen enthält. § 5 COVJuBG befasst sich mit der Mahnung beim Sanierungsplan, die §§ 1-4 COVJuBG regeln Fristen und Anhörungen und gelten daher auch für das Insolvenzverfahren. Art 22 des 2. COVID-19-Gesetzes enthält eine Änderung der IO über die Erfassung einer Epidemie und einer Pandemie als Naturkatastrophe, Art 43 Änderungen des ASVG, ua beitragsrechtliche Erleichterungen.
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