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CRR-Begleit-VO: Verlängerung der Vorabgenehmigung für die Rückzahlung gekündigter Genossenschaftsanteile

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Mit BGBl II 2019/305 hat die FMA eine punktuelle Änderung der CRR-Begleitverordnung (CRR-BVO) vorgenommen. Es handelt sich um die 5. CRR-BV-Novelle. In der CRR-BVO übt die FMA grds unionsrechtliche Behördenwahlrechte aus, für die § 21b BWG eine Verordnungserlassungskompetenz der FMA vorsieht. Mit der vorliegenden Änderung wird die Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem § 21a BWG um ein weiteres Jahr verlängert, dies konkret auf Basis der Ermächtigung gem § 21b Abs 1 BWG.

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Artikel-Nr.
ZFR 2019/259

29.11.2019
Heft 11/2019