Thema

Das 2. COVID-19-Gesetz und ein altes Fristenproblem

Mag. Dominik Schindl

Das 2. COVID-19-G1 führte unter anderem ein "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz" mit Sonderregeln zum Fristenlauf ein.2 Während verfahrensrechtliche Fristen bis zum 30. 4. 2020 unterbrochen sind und am 1. 5. 2020 neu zu laufen beginnen (§ 1 Abs 1),3 werden Fristen, binnen derer ein Gericht anzurufen ist, in ihrem Fortlauf gehemmt (§ 2).4 Um die verfahrensrechtlichen Fristen - konkret: um deren Ende - soll es hier gehen.

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Artikel-Nr.
Zak 2020/192

08.04.2020
Heft 6/2020
Autor/in
Dominik Schindl

Dr. Dominik Schindl ist Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.